Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 02/2020)

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1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt) gelten für Geschäftsbeziehungen der ZEBROS GmbH („ZEBROS“) mit ihren Kunden. ZEBROS ist eine Unternehmensberatung, mit Ausrichtung auf Strategie, Prozess und IT, dabei insbesondere die optimierte Nutzung von ERP/PLM-Systemen.
1.2 Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von ZEBROS erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen. Im Falle von Widersprüchen zwischen Angebot und AGB hat das Angebot Vorrang.
1.3 Soweit einzel- oder rahmenvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.5 Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich durch uns bestätigt werden. Die Textform ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
1.6 Angebote der ZEBROS sind grundsätzlich unverbindlich. ZEBROS ist in diesen Fällen zur Ablehnung von Aufträgen berechtigt. ZEBROS hält sich an ein verbindliches Angebot für vier (4) Wochen ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
1.7 Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder Post mitgeteilt. Sollte diesen Änderungen nicht innerhalb von einem (1) Monat ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Widerspricht ein Kunde fristgemäß, hat ZEBROS das Recht, den mit diesem Kunden bestehenden Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.
1.8 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter https://www.zebros.de/agb/ eingesehen und unter https://www.zebros.de/zebros-agb-2020-02/ als PDF-Datei abgerufen werden. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter https://www.zebros.de/agb/ jederzeit abrufbar.

2 Leistungsumfang und -qualität

2.1 ZEBROS erbringt ihre Leistungen gemäß der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik. Die Leistungs-beschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. ZEBROS hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für ZEBROS nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von ZEBROS ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.
2.2 Erbringt ZEBROS kostenlose Dienstleistungen, können diese jederzeit nach Vorankündigung eingestellt oder kostenpflichtig gemacht werden.
2.3 Die Überlassung von Quellcode schuldet ZEBROS nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.
2.4 ZEBROS setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.
2.5 ZEBROS organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. ZEBROS bestimmt Art, Ort der Durchführung, Ablauf und zeitliche Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig. Der Kunde ist den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der ZEBROS gegenüber nicht weisungsberechtigt, außer es handelt sich um Sicherheitsanweisungen zur Abwendung konkreter Gefahren und Risiken.
2.6 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist ZEBROS berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
2.7 ZEBROS darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse.

3 Drittanbieter

3.1 Erfordert die Vertragserfüllung den Zugriff auf Leistungen Dritter („Fremdleistungen“), wird der Kunde von ZEBROS darauf hingewiesen.
3.2 Fremdleistungen im Sinne dieser AGB sind insbesondere der Einkauf von Hard- und Software oder die Vergabe von Dienstleistungs- und Werkverträgen an Dritte.

4 Geschäftspartner

4.1 ZEBROS hat mit bestimmten Partnern Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein ZEBROS Geschäftspartner Werk- und Dienstleistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. ZEBROS ist allerdings weder für die Geschäftstätigkeiten des ZEBROS Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der ZEBROS Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.

5 Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch ZEBROS und damit als vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und ZEBROS mitzuteilen sowie Änderungs-vorschläge von ZEBROS unverzüglich zu prüfen.
5.2 Der Kunde wird ZEBROS unaufgefordert auf für das Unternehmen bzw. die jeweilige Branche typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird ZEBROS alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Kunde wird weiterhin die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einholen.
5.3 Der Kunde wird für die fachliche Kommunikation mit ZEBROS wenigstens einen ausreichend qualifizierten fachlichen Ansprechpartner als „Single Point of Contact“ (SPOC) benennen. Im Rahmen von Projekten wird der Kunde zu diesem Zweck einen Projektleiter benennen. Dieser Projektleiter wird für regelmäßige Abstimmungstermine und Projektplanungen telefonisch, via E-Mail oder vor Ort erreichbar sein bzw. bereitstehen. Bei Abwesenheit wird der Kunde ZEBROS einen Vertreter benennen. Der Projektleiter bzw. sein Vertreter muss in der Lage sein, fachlich fundierte Rückmeldungen zu den von ZEBROS gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von ZEBROS kurzfristig (spätestens innerhalb von fünf Werktagen) zu beantworten.
5.4 Der Kunde wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um im Rahmen der Leistungserbringung durch ZEBROS Schäden zu verhindern und zu minimieren. Vor der Erbringung von Leistungen wird der Kunde alle von ihm genutzten Daten in eigener Verantwortung in Form von Sicherungskopien vor Verlust schützen. ZEBROS übernimmt keine Gewähr dafür, dass bestehende Rechnerkonfigurationen in der vorher vom Kunden eingerichteten Form bestehen bleiben.
5.5 Der Kunde wird die für das Projekt erforderliche Infrastruktur der Ziellösung (Hard- und Software einschließlich erforderlicher Lizenzen, Berechtigungen, User- und Systemzugänge) rechtzeitig zur Leistungserbringung durch ZEBROS bereitstellen.
5.6 Im Falle von Wartungsarbeiten wird der Kunde Ausfallzeiten für geplante Wartungen und Patches der Systeme, die zur Leistungserbringung benötigt werden, ZEBROS mit einer Vorlaufzeit von mindestens zehn Werktagen mitteilen. Im Falle ungeplanter kurzfristige Ausfallzeiten von Systemen oder Abwesenheiten von Personen erfolgt die Mitteilung sofort nach Bekanntwerden am selben Tag. Bei kurzfristigen Systemausfällen ist eine absehbare Ausfallzeit mitzuteilen.
5.7 Wird ZEBROS am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde den eingesetzten Mitarbeitern von ZEBROS geeignete Projekträume, Projektinfrastruktur und Arbeitsplätze, einschließlich ggf. erforderlicher System– und Remotezugänge, kostenlos bereitstellen.
5.8 Wird ZEBROS am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde die eingesetzten Mitarbeiter in geeigneter Form über die am jeweiligen Standort geltenden Sicherheitsunterweisungen unterrichten.
5.9 Soweit die Erbringung von Leistungen von ZEBROS eine Unterrichtung und/oder Zustimmung des Betriebsrats beim Kunden erfordert, wird der Kunde den Betriebsrat entsprechend unterrichten bzw. die Zustimmung einholen. Für die Beurteilung der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ist alleine der Kunde verantwortlich.
5.10 Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann ZEBROS ihre Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Lässt der Kunde eine von ZEBROS gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe fruchtlos verstreichen, wird ZEBROS den verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.

6 Leistungsänderungen (Change Requests)

6.1 Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht.
6.2 Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird ZEBROS dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand für die Prüfung des Change Requests und deren Dauer sowie die für die Prüfung des Change Request ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt ZEBROS ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist ZEBROS nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn ZEBROS anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird.
6.3 ZEBROS wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von ZEBROS der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung nicht durchführbar ist. Der Kunde kann Change Requests von ZEBROS ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von ZEBROS ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Auf vertraglich vereinbarte Leistungspflichten von ZEBROS hat dies keinen Einfluss.
6.4 Change Requests werden schriftlich vereinbart. ZEBROS wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.

7 Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Preisangaben verstehen sich als Barpreise. Sie enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Festpreise werden, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt abgerechnet:
7.1.1 1/3 direkt nach Auftragserteilung,
7.1.2 1/3 bei Auslieferung bzw. bei Beendigung der Dienstleistung,
7.1.3 1/3 nach Abnahme, spätestens aber zwei Wochen nach Beendigung der Dienstleistung.
7.2 Im Rahmen der Vergütung nach Stundensätzen werden begonnene Viertelstunden voll berechnet.
7.3 Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Personentagen“, o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils acht (8) Zeitstunden einer Mitarbeiterin an einem Kalendertag. Über- und Unterschreitungen werden anteilig berechnet gemäß den vereinbarten Projekt-Stundensätzen.
7.4 Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Fremdleistungen werden dem Kunden unmittelbar mit einer Frist von sieben (7) Tagen in Rechnung gestellt und sind fristgerecht auszugleichen.
7.5 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch ZEBROS anfallen, werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.6 Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig; die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
7.7 Entsteht ZEBROS aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf ZEBROS diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite zurückzuführen ist.
7.8 Die Behebung von Störungen, die durch einen unsachgemäßen Eingriff ausgelöst wurde, ist in etwaigen Festpreisen nicht enthalten und wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.9 Von ZEBROS gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von ZEBROS.

8 Zahlungsverzug

8.1 Ein Zahlungsverzug tritt mit dem Überschreiten der Zahlungsfristen, welche sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen aus Ziffer 7 dieser AGB ergeben, ein.
8.2 Kommt ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann ZEBROS nach vorheriger Ankündigung die weitere Ausführung des Auftrages verweigern. Bis dahin entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt.
8.3 ZEBROS ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
8.4 Befindet sich der Kunde für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen im Verzug, stellt er seine Zahlungen vorsätzlich ein, oder werden Umstände bekannt, welche die Bonität des Kunden in Frage stellen, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit ZEBROS sofort fällig und zahlbar. Weitere Leistungen erfolgen dann nur noch gegen Vorauszahlung. Ferner ist ZEBROS berechtigt, von unerfüllten Verträgen zurückzutreten, wobei weitergehende Ansprüche unberührt bleiben.

9 Urheber- und Nutzungsrechte

9.1 ZEBROS räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt ZEBROS dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme. Eine Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9.2 Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch ZEBROS ist hierfür nicht erforderlich.
9.3 Ziffer 9.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von ZEBROS oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
9.4 Soweit ZEBROS Software-Standardprodukte gemäß Ziffer 9.3 (im Folgenden die „ZEBROS-Software“) bereitstellt, für die keine gesonderten Lizenzbedingungen vorliegen, gelten die folgenden Regelungen:
9.4.1 Dem Kunden steht das auf die Laufzeit des Vertrags zeitlich beschränkte (im Falle des Softwarekaufs zeitlich unbeschränkte), nicht ausschließliche Recht zu, die ZEBROS-Software zu nutzen.
9.4.2 Der Kunde darf weder die ZEBROS-Software selbst noch die Rechte an der ZEBROS-Software vermieten, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, Dritten zur Nutzung überlassen, abtreten oder übertragen, noch die ZEBROS-Software kopieren oder das Kopieren der ZEBROS-Software weder in Teilen noch als Ganzes genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen.
9.4.3 Der Kunde darf die ZEBROS-Software weder bearbeiten noch dekompilieren oder disassemblieren, keine Programmteile herauslösen, Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten; ausgenommen in dem Maße, in dem der Kunde gemäß zwingendem Recht eine Bearbeitung, Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf.
9.4.4 Wird die ZEBROS-Software dem Kunden zu Testzwecken überlassen, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der ZEBROS-Software und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Software bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist unzulässig.
9.4.5 Der Kunde wird die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZEBROS Dritten nicht zugänglich machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Zugänglichmachung der ZEBROS-Software an Dritte besteht nicht. Der Kunde wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen.
9.4.6 Jeder ergänzende Programmcode (z. B. Patch, Update), der dem Kunden zum Zwecke der Fehlerbehebung oder im Rahmen von Pflege- oder sonstigen vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen ZEBROS-Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieser AGB, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
9.4.7 In allen Fällen, in denen die Nutzungsrechte des Kunden enden, sind vorhandene Kopien der Software vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an ZEBROS zurückzugeben. Im Falle einer erlaubten Weitergabe der Software an verbundene Unternehmen oder Dritte wird der Kunde gegenüber ZEBROS die Einhaltung dieser Pflichten durch alle Beteiligten schriftlich versichern. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
9.5 An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 9.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
9.6 Die Rechtseinräumung nach Ziffer 9.1 gilt nicht für bei ZEBROS vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „ZEBROS IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. ZEBROS behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an ZEBROS IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten ZEBROS IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von ZEBROS IP ist ausgeschlossen.
9.7 ZEBROS ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-How, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
9.8 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von ZEBROS Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf ZEBROS eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. ZEBROS wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.
9.9 Der Kunde räumt ZEBROS das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit ZEBROS dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.

10 Vertraulichkeit, Datenschutz und -sicherheit

10.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von ZEBROS. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
10.2 Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch ZEBROS IP sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde von ZEBROS erhält.
10.3 Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.
10.4 Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Daten als Sicherungskopie bei ZEBROS kopiert und archiviert und evtl. über das Vertragsende hinaus aufbewahrt, so wird ZEBROS unveröffentlichte Daten vertraulich und gegenüber Dritten unzugänglich aufbewahren.
10.5 Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder gedruckter Form bzw. auf Datenträgern, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde wird durch vorhergehende Erstellung von Sicherheitskopien einem eventuellen Datenverlust vorbeugen.
10.6 Werden im Rahmen eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen (sowohl Hard- als auch Software) und/oder an Peripheriegeräten des Kunden durchgeführt, so wird der Kunde vor der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände durchführen. ZEBROS übernimmt insoweit keine Haftung.
10.7 ZEBROS ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. ZEBROS kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.
10.8 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort.
10.9 Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten.
10.9.1 Verarbeitet ZEBROS personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Supportes oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards. Im Falle von Fremdleistungen wird ZEBROS ggf. entsprechende Vereinbarungen mit Dritten treffen.
10.9.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ZEBROS und ihre verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen ZEBROS und ihre verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer und Geschäftspartner zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.
10.9.3 Der Kunde wird vor der Übergabe von Maschinen, Teilen, Komponenten, etc. alle Daten (einschließlich personenbezogener Daten) löschen, die sich in bzw. auf auszutauschenden oder zurückzugebenden Datenträgern (wie z.B. Festplatten, Speichereinheiten, Chips etc.) befinden.
10.9.4 Sollte dies dem Kunden aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich sein, wird er ZEBROS schriftlich informieren. ZEBROS ist dann berechtigt und verpflichtet, Daten, die sich in bzw. auf ausgetauschten oder zurückgegebenen Datenträgern (wie Festplatten, Speichereinheiten, etc.) befinden, im Auftrag des Kunden weisungsgemäß zu löschen, bevor die Datenträger wieder in Gebrauch genommen, repariert, zerstört oder entsorgt werden. ZEBROS wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Kunden vor Missbrauch, unberechtigtem Zugriff und Verlust treffen, die den Forderungen des § 9 (nebst Anlage) BDSG entsprechen.

11 Vertragsdauer und Kündigung

11.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls ZEBROS vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.
11.2 Für Einzelaufträge gelten die in den Angebotsunterlagen genannten Angaben zu Vertragsdauer und Kündigungsfristen.
11.3 Verträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. Bisher erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet. Für den Fall, dass ZEBROS durch eine vorzeitige Kündigung des Kunden Kosten (z.B. Kosten für die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) entstehen, wird der Kunde ZEBROS hierfür entschädigen. § 648 BGB kommt nicht zur Anwendung.
11.4 Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
11.5 Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.

12 Abnahme

12.1 Von ZEBROS herzustellende Werkleistungen materieller und immaterieller Art (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In den Angebotsunterlagen kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht oder Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration). Teilabnahmen ändern nicht die Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 7.1.3.
12.2 ZEBROS stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.
12.3 Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von ZEBROS in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. ZEBROS ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
12.4 Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 gemäß folgender Definition:
12.4.1 Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
12.4.2 Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Kernfunktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler bei der Speicherung von Datensätzen).
12.4.3 Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.
12.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Die Dokumentation von Mängeln/Abweichungen erfolgt durch den Kunden in nachvollziehbarer Form anhand technischer Aufzeichnungen. Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der Kunde ZEBROS das Abnahmeprotokoll, welches den die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, bei Verweigerung die Begründung und das Fehlerprotokoll beinhaltet. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt ZEBROS die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.
12.6 Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist.

13 Gewährleistung

13.1 ZEBROS gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen. Die Anwendung der weiteren Regelungen dieser Ziffer 13 für Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
13.2 Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden nach Abnahme gemäß Ziffer 12 schriftlich durch den Kunden beanstandet; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung der Mitteilung per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.
13.3 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Abnahme, es sei denn, ZEBROS hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. ZEBROS kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen.
13.4 Der Kunde wird ZEBROS bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an ZEBROS im zumutbaren Umfang.
13.5 ZEBROS ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten, erheblichen Bedienungsfehlern, unsachgemäßer bzw. mutwilliger Einwirkung auf Hardware, Rechner- oder Netzwerkkonfiguration oder sonstigen mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. ZEBROS ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.
13.6 Soweit Störungen und Schäden im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wird der Kunde ZEBROS alle Aufwendungen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.
13.7 ZEBROS gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde ZEBROS von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und ZEBROS die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird ZEBROS dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und ggf. in weiteren Staaten, in denen der Kunde die Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß nutzt, zustehen. Ziffern 13.3 und 13.5 gelten für Rechtsmängel entsprechend.

14 Haftung

14.1 ZEBROS haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von ZEBROS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. ZEBROS haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
14.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet ZEBROS auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Jedenfalls ist die Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf das jeweilige Projektvolumen beschränkt.
14.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von ZEBROS und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
14.4 ZEBROS haftet nicht bei höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Ausfall und Störungen von Kommunikationsnetzen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.

15 Vereinbarung zur Personalvermittlung

15.1 Wechselt ein Mitarbeiter von ZEBROS während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung oder in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung von ZEBROS zum Kunden, so handelt es sich hierbei um ein durch die Tätigkeit von ZEBROS vermitteltes Arbeitsverhältnis, für das der Kunde zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist. Die Annahme der Vermittlungstätigkeit von ZEBROS ist unwiderlegbar vermutet, wenn der Kunde den betreffenden Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar angesprochen hat. Die Provision besteht aus einem fixen Bestandteil von EUR 12.500,00 (netto) zuzüglich eines variablen Bestandteils in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern des Mitarbeiters. Der variable Bestandteil der Provision verringert sich für je 30 abgerechnete Personentage, die der Mitarbeiter beim Kunden im Einsatz war, um 1/12.
15.2 Eine Vermittlungsprovision nach Ziffer 15.1 wird auch dann fällig, wenn der Kunde einen ehemaligen Mitarbeiter von ZEBROS während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung direkt oder über Dritte beauftragt. In diesem Fall beträgt die Vermittlungsprovision pauschal EUR 12.500,00 (netto).

16 Schlussbestimmungen

16.1 Die Leistungsangebote der ZEBROS richten sich ausschließlich an Unternehmen. Eine Beteiligung von Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.2 Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.
16.3 Ist nach diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
16.4 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von ZEBROS ausgeschlossen.
16.5 Es gilt deutsches Recht. Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Stuttgart.
16.6 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden; die Textform ist unzulässig.